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Meldeformular energieintensive Unternehmen


Mitteilung über selbstverbrauchte Strommengen

Privilegierte Letztverbraucher, die begrenzte Netzumlagen in Anspruch nehmen möchten, sind gesetzlich zur Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber verpflichtet: Um die Privilegierung in Anspruch nehmen zu können, müssen bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen an uns, als zuständigen Netzbetreiber, gemeldet werden.

Dies gilt für die KWK-Umlage, soweit die Übergangsregelung nach § 36 Abs. 3 KWKG 2017 in Anspruch genommen werden kann, sowie für die § 19 StromNEV-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage, die zunächst noch unverändert nach Letztverbrauchergruppen B und C gemäß KWKG 2016 abgerechnet werden können.

Für die Abrechnung des Jahres 2023 muss diese Meldung der Letztverbraucher also bis zum 31.03.2024 erfolgen. Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht müssen die Netzumlagen nach der Letztverbrauchergruppe A, d. h. in voller Höhe, berechnet werden.