Die Grundversorger in unserem Netzgebiet
Grundversorger ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§36 Abs.1 S. 1 EnWG) dasjenige Energieversorgungsunternehmen in einem Netzgebiet, welches die Mehrzahl der Haushaltskunden versorgt.
Die Festlegung erfolgte auf Grundlage der Ermittlung der Anzahl der Haushaltskunden je Lieferant in den einzelnen Städten zum 1. Juli 2018. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2019. Eine erneute Feststellung der Zahl der Haushaltskunden erfolgt zum Stichtag 1. Juli 2021.
Die Grundversorger sind als Energieanbieter verpflichtet, Kunden mit Strom zu versorgen.
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